Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 9. Mai 2011 die Anhänge 3 und 5 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen angepasst. Damit übernimmt die Schweiz einen entsprechenden Beschluss der Europäischen Union. Im Anhang 3 wurden zwei natürliche Personen und 26 juristische Personen hinzugefügt, eine natürliche Person wurde gestrichen und diverse Einträge wurden aktualisiert. Die Anpassung tritt am 12. Mai 2011 in Kraft. Die Verordnungsanhänge sind auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.