Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 21. April 2011 die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus angepasst. Im Anhang 1 wurden 155 Einträge geändert, 19 Einträge hinzugefügt und ein Eintrag gelöscht. Die Anpassung tritt am 27. April 2011 in Kraft. Die Verordnungsanhänge sind auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.