Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA hat am 11. März 2011 den Anhang zur Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen (SR 946.231.149.82) angepasst. Dabei wurden 17 Einträge hinzugefügt. Die Anpassung des Verordnungsanhanges tritt am 11. März 2011 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, der Direktion für Völkerrecht (DV) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.