Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (SR 946.231.12)
Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 28. Februar 2011 den Anhang zur Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo angepasst. Vier natürliche Personen wurden hinzugefügt. Die Anpassung tritt am 1. März 2011 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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