Der Bundesrat hat am 21. Februar 2011 gestützt auf Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine neue Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen beschlossen. Diese Verordnung tritt am 24. Februar 2011 in Kraft. Art. 1 der Verordnung sieht eine Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor. Die 29 betroffenen Personen werden im Anhang geführt. Die Verordnung ist in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, der Direktion für Völkerrecht (DV) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.