Internationale und schweizerische Entwicklungen erhöhen den Druck auf die institutionelle Vermögensverwaltungsbranche, sich einer Aufsicht zu unterstellen. Die Vermögensverwaltungstätigkeit untersteht in der Schweiz aber nur im Bereich der schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen zwingend einer prudentiellen Aufsicht. Die restliche Vermögensverwaltungstätigkeit untersteht keiner zwingenden prudentiellen Aufsicht und die Möglichkeit einer freiwilligen Unterstellung besteht nur bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen und dies unter restriktiven Bedingungen. Viele Vermögensverwalter versuchen deshalb durch pro forma Aufnahme von gesetzlich unterstellten Tätigkeiten eine Bewilligung zu erreichen, was die FINMA nicht unterstützen kann.
Im Nachgang an die globale Finanzkrise haben sich die internationalen Standards im institutionellen Vermögensverwaltungsgeschäft erhöht. So hielt unter anderem die Internationale Organisation für Effektenhandels- und Börsenaufsichtsbehörden (IOSCO) in ihrem Final Report on Hedge Funds Oversight vom Juni 2009 fest, dass die Manager von Hedge Funds weltweit einer Aufsicht unterstellt werden sollen. In verschiedenen ausländischen Regulierungsvorhaben werden denn auch neu alle Manager von kollektiven Kapitalanlagen einer Aufsicht unterstellt. Die USA beispielsweise haben mit dem Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act eine Registrierungspflicht für bislang nicht beaufsichtigte Manager bestimmter Kollektivanlagen eingeführt. Die EU unterstellt mit der neuen Richtlinie über die Manager alternativer Investmentfonds (AIFMD) ebenfalls zwingend alle Manager von non-UCITS einer Aufsicht.
Auch in der Schweiz erhöht sich der Druck auf die Vermögensverwaltungsbranche, sich einer Aufsicht zu unterstellen. Einerseits erhöhen sich die Ansprüche der Kunden, welche nur noch mit unterstellten Vermögensverwaltern zusammenarbeiten wollen oder müssen, andererseits bestehen auch regulatorische Bestrebungen, für die Vermögensverwaltungstätigkeit nur noch unterstellte Institute zuzulassen. So ist beispielsweise geplant, dass als Vermögensverwalter von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einzig von der FINMA beaufsichtigte Personen und Institute tätig sein dürfen (vgl. FINMA Aktuell-Meldung vom 15. Februar 2011 zum Thema "Vernehmlassung zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge – Stellungnahme der FINMA").
Gestützt auf das Kollektivanlagengesetz unterstehen nur die Vermögensverwalter von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen zwingend einer Aufsicht, Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig einer Aufsicht unterstellten. Die restliche Vermögensverwaltungstätigkeit ist keiner prudentiellen Regulierung unterstellt und es besteht auch keine Unterstellungsmöglichkeit. Benötigen die Vermögensverwalter – aus welchen Gründen auch immer – eine Unterstellung, versuchen sie vermehrt über den Umweg der pro forma Auflegung einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage eine Unterstellung zu erzwingen. Die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen stellt bei diesen Instituten denn auch nur einen marginalen Teil ihrer Tätigkeit dar, die Haupttätigkeit besteht in der gesetzlich nicht geregelten weiteren Vermögensverwaltungstätigkeit.
Die FINMA beaufsichtigt die ihr unterstellten Institute in umfassender Weise, also grundsätzlich auch für nicht-unterstellte Tätigkeiten. Sie besitzt für die risikoorientierte Überwachung aber nur in den gesetzlich geregelten Bereichen über eine entsprechendes Instrumentarium. Für die zwar möglichen, aber gesetzlich nicht regulierten weiteren Tätigkeiten eines Bewilligungsträgers besitzt sie nur beschränkte Einflussmöglichkeiten. Stellen diese gesetzlich nicht geregelten Tätigkeiten eines Bewilligungsträgers seine Hauptaktivität dar, kann die FINMA für diesen Bewilligungsträger keine umfassende angemessene risikoorientierte Aufsicht sicherstellen. Eine Bewilligung solcher Institute gestützt auf pro forma Tätigkeiten erweckt aber im Markt den Anschein, diese weiteren Tätigkeiten seien reguliert, was nicht der Fall ist. Die FINMA sieht sich deshalb Ausserstande, Vermögensverwalter gestützt auf pro forma-Tätigkeiten ihrer Aufsicht zu unterstellen im Wissen darum, dass sie mit dieser Unterstellung zur Täuschung von in- und ausländischen Behörden und Marktteilnehmern beitragen wird. Vielmehr müssen gesetzliche Grundlagen geschaffen werden, welche die bislang nicht regulierten Tätigkeiten einer Aufsicht unterstellen.
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