Die FINMA unterstützt die vom Bundesrat im Rahmen der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge angestrebte Verbesserung der Qualität der Vermögensverwaltung in der beruflichen Vorsorge. Im Rahmen dieser Strukturreform ist es unter anderem geplant, dass als Vermögensverwalter von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einzig von der FINMA beaufsichtigte Personen und Institute tätig sein dürfen. Diese Bestimmung kann aber aufgrund derzeit fehlender gesetzlicher Grundlagen in den Finanzmarktgesetzen in der Praxis nicht umgesetzt werden. Die FINMA wies deshalb im Rahmen der Anhörung das Bundesamt für Sozialversicherungen auf diesen Sachverhalt hin.
Am 24. November 2010 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge eröffnet. Mit den vorgesehenen Verordnungsbestimmungen wird die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge gestärkt, indem die Zuständigkeiten entflochten werden und neu eine unabhängige Kommission die Oberaufsicht wahrnehmen soll. Ausserdem präzisieren die Bestimmungen die Aufgaben der verschiedenen Akteure in der 2. Säule. Zusätzlich werden für die berufliche Vorsorge umfangreiche und detaillierte Governance- und Transparenzbestimmungen eingeführt.
Die FINMA teilt die Auffassung, dass die treuhänderische Verwaltung der Gelder der beruflichen Vorsorge strenge Anforderungen an die Vermögensverwalter rechtfertigt. Dieses Ziel ist jedoch mit dem neu vorgesehenen Artikel 48f Absatz 3 BVV2 nicht zu erreichen, wonach als Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge ausschliesslich von der FINMA beaufsichtige Personen und Institutionen tätig sein dürfen.
Die Unterstellung unter die Aufsicht der FINMA ist in den entsprechenden Finanzmarktgesetzen geregelt. In diesen Gesetzen, insbesondere im Bundesgesetz über die Kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31), besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage für die Unterstellung von Vermögensverwaltern von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, unterstellungspflichtig und -fähig sind nur Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen. Falls die BVV2 zwingend eine Beaufsichtigung durch die FINMA verlangen würde, ist zu erwarten, dass viele Vermögensverwalter von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge versuchen werden, durch die pro forma Aufnahme von gesetzlich unterstellten Tätigkeiten eine Unterstellung zu erzwingen. Die FINMA ist nicht bereit, Vermögensverwalter nur gestützt auf pro forma Aktivitäten ihrer Aufsicht zu unterstellen. Dies wäre der Reputation des Schweizerischen Finanzplatzes in keiner Weise dienlich.
Die Frage der Regulierung der Vermögensverwaltung wird zurzeit international und auch in der Schweiz intensiv diskutiert. Es ist möglich, dass künftig eine Beaufsichtigung verlangt und entsprechende Gesetzesänderungen an die Hand genommen werden. Bis eine gesetzliche Grundlage besteht, muss jedoch auf die Anforderung einer FINMA-Unterstellung für Vermögensverwalter von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verzichtet werden.