Der Bundesrat hat am 11. Februar 2011 gestützt auf Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine neue Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Arabischen Republik Ägypten beschlossen. Diese Verordnung tritt am 11. Februar 2011 in Kraft. Art. 1 der Verordnung sieht eine Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor. Die 12 betroffenen Personen werden im Anhang geführt. Die Verordnung ist in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts abrufbar.
Die diesbezügliche Pressemitteilung des EDA ist abrufbar unter:
http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/recent/media/single.html?id=37632
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, der Direktion für Völkerrecht (DV) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus aus der Arabischen Republik Ägypten solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an die DV entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.