Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten hat am 28. Januar 2011 den Anhang zur Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Tunesien (SR 946.231.175.8) angepasst. Dabei wurde 1 Eintrag gestrichen, 6 Einträge wurden hinzugefügt, und 3 Einträge korrigiert. Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2011 in Kraft. Die Verordnung ist in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, der Direktion für Völkerrecht (DV) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Tunesien solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an die DV entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.