Anpassung der Verordnungsanhänge über Massnahmen gegenüber Myanmar (SR 946.231.157.5)
Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 29. November 2010 die Anhänge 2 und 3 zur Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar angepasst. Dabei wurden zahlreiche Einträge aktualisiert, 8 natürliche Personen gestrichen, 10 natürliche Personen und 7 Unternehmen wurden hinzugefügt, und ein Eintrag wurde korrigiert. Die Anpassung tritt am 3. Dezember 2010 in Kraft. Die Verordnungsanhänge sind auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
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