Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 28.09.2010 den Anhang zur Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo angepasst. Die Identifizierungsmerkmale von 14 natürlichen Personen wurden aktualisiert. Die Anpassung tritt am 18.10.2010 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.