Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 15.09.2010 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Eine natürliche Person wurde hinzugefügt. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 16.09.2010 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO. - Die Finanzintermediäre sind aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.