Bush-Liste 83 / Änderung des Anhangs 2 der "Taliban-Verordnung" Auszug aus der Sanktionsliste
Bush-Liste 83 / Änderung des Anhangs 2 der "Taliban-Verordnung" / Auszug aus der Sanktionsliste - Die Kontrollstelle hat die Bush-Liste 83 veröffentlicht. Sie enthält Namen von Personen, die in die Terrorismusfinanzierung verwickelt sein sollen. Die Finanzintermediäre unterstehen der Meldepflicht an die Meldestelle (MROS) und an das seco (Listen-Typ1). Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat per 19. Januar 2007 den Anhang 2 der "Taliban-Verordnung" ergänzt und so an entsprechende UNO-Beschlüsse angepasst. Es handelt um Namen von Personen und einer Organisation, die auf den Bush-Liste 79 und 83 aufgeführt sind. Die Ergänzung enthält auch den Namen einer Person, welche auf keiner der in der Schweiz publizierten Bush-Listen enthalten ist. Zudem wurden an verschiedenen Einträgen Änderungen vorgenommen. Die Finanzintermediäre unterstehen bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Namen der Meldepflicht an die Meldestelle (MROS) und an das seco. KST