Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran - Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 18. Juni 2010 den Anhang 3 zur Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) angepasst. Die Namen von einer natürlichen Person und 40 Unternehmungen wurden hinzugefügt. 8 Einträge wurden aktualisiert. Die Anpassung tritt am 23. Juni 2010 in Kraft. Der Anhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar. - Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.