Anhörung FINMA-Rundschreiben "Finanzintermediation nach Geldwäschereigesetz" - Die FINMA eröffnet die Anhörung zum Rundschreiben "Finanzintermediation nach Geldwäschereigesetz". Das Rundschreiben enthält Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation, welche am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Das vorliegende Rundschreiben richtet sich an Finanzintermediäre des Parabankensektors sowie an die von der FINMA bewilligten Selbstregulierungsorganisationen. Eingaben zum Entwurf des Rundschreibens sind bis am 12. Juli 2010 möglich. - Die Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF) legt fest, wann eine Person als Finanzintermediär des Nichtbankensektors gilt. Das Rundschreiben "Finanzintermediation nach Geldwäschereigesetz" definiert die Bestimmungen der VBF näher und legt die Unterstellungspraxis der FINMA im Bereich des Geldwäschereigesetzes dar. Diese lehnt sich weitgehend an die Praxis der ehemaligen Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei an. Gemäss der VBF fallen gewisse akzessorische Nebenleistungen nicht mehr in den Geltungsberiech des Geldwäschereigesetzes. Das Rundschreiben konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (zu diesen und weiteren Neuerungen siehe "Kernpunkte Rundschreiben Finanzintermediation"). - Da die VBF und das Rundschreiben die bestehende Praxis weitgehend übernehmen, wurde auf die Ausarbeitung eines Erläuterungsberichts verzichtet. - Das vorliegende Rundschreiben stützt sich auf Art. 12 VBF, der die FINMA zu Ausführungsbestimmungen ermächtigt, sowie den Kurzkommentar zur VBF der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV. Die Eingabefrist läuft bis zum 12. Juli 2010. Die FINMA plant, das Rundschreiben per Oktober 2010 in Kraft zu setzen. - Kontakt - Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 (0)31 327 91 71, tobias.lux@finma.ch