Aktualisierung der Wegleitungen für ausländische kollektive Kapitalanlagen - Der öffentliche Vertrieb in oder von der Schweiz aus von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, welche der durch die beiden Richtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG geänderten Richtlinie 85/611/EWG entsprechen (UCITS) und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht EU-kompatibel sind (Non-UCITS) sowie allfällige Änderungen der massgebenden Dokumente bedürfen der Genehmigung der FINMA. - Folgende in diesem Zusammenhang massgeblichen Wegleitungen wurden in diversen formellen Punkten aktualisiert: - die Wegleitung betreffend die Genehmigung von UCITS und die Änderungen der massgebenden Dokumente; - die Wegleitung betreffend die Genehmigung von Non-UCITS und die Änderungen der massgebenden Dokumente; - die Wegleitung betreffend die Pflichten des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen. - Die Aktualisierungen betreffen ausschliesslich die mit dem Gesuch der FINMA einzureichenden Beilagen. Die Anforderungen an die erforderlichen Beilagen wurden insofern vereinfacht, als dass neu nur noch ein rechtsgültig unterzeichnetes Exemplar des Fondsvertrags oder der Statuten (je im Original, jedoch ohne Beglaubigung) einzureichen sind. Zudem genügen neu Kopien des letzten Jahres- und Halbjahresberichts (bisher Original) sowie eine rechtsgültig unterzeichnete Vertretungsvollmacht (bisher Original), falls das Gesuch durch einen Rechtsvertreter gestellt wird. Des Weiteren wird präzisiert, dass die Originalbescheinigung der ausländischen Aufsichtsbehörde nicht älter als 6 Monate sein darf.