Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Simbabwe - Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 9. März 2010 den Anhang 2 zur Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe (SR 946.209.2) angepasst. Der Name von einer natürlichen Person wurde hinzugefügt. Die Anpassung tritt am 11. März 2010 in Kraft. Der Anhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar. - Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea (SR 946.209.2) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.