Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrtes Mitglied
Auf Verlangen der FINMA, beschloss der Vorstand der SRO VQF, dass fortan keine Mitglieder mehr aufgenommen werden, welche nicht planen, eine finanzintermediäre Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 3 GwG auszuüben. Aufgrund der diesbezüglichen Verschärfung der Praxis und Aufforderungen der FINMA an die Selbstregulierungsorganisationen führte dies dazu, dass die SRO VQF ihre Statuten um Art. 7 Abs. 2 Bst. d der SRO-Statuten ergänzte, welcher festhält, dass ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden kann, wenn keine dem GwG unterstellte finanzintermediäre Tätigkeit besteht, welche einen Anschluss an eine SRO erfordert, und das Mitglied auf Aufforderung des Vereins innert der angesetzten Frist nicht selbst die Kündigung einreicht.
Dies führt nun dazu, dass ein Mitglied, welches nach einer zweijährigen Frist nach dem Anschluss nicht glaubhaft darlegen kann, dass es die Tätigkeit in absehbarer Zeit aufnehmen wird, ein Anspruch auf einen SRO-Anschluss verwirkt und auszuschliessen ist. Gleiches gilt sinngemäss auch für Mitglieder, welche ihre ursprüngliche FI-Tätigkeit aufgegeben oder sistiert haben.
Mitglieder, die derzeit keine finanzintermediäre Tätigkeit (mehr) ausüben und die Aufnahme derselben innerhalb von zwei Jahren nicht planen, sind daher angehalten, entweder die finanzintermediäre Tätigkeit in absehbarer Zeit (wieder) aufzunehmen oder ihre Mitgliedschaft bei der SRO VQF zu kündigen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Mitgliedschaft im Falle einer Nichtaufnahme der FI-Tätigkeit nach zwei Jahren verwirkt. Sollte anschliessend für die Zukunft (wiederum) eine FI-Tätigkeit geplant sein, so muss ein neues Aufnahmegesuch eingereicht werden.
Wir danken Ihnen für Ihre Mitwirkung und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
VQF - Verein zur Qualitätssicherung
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