Schutz der Einleger bei Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften - Die FINMA hat ihr Rundschreiben 2008/3 "Publikumseinlagen bei Nichtbanken" an die Änderung von Art. 3a Bst. d BankV angepasst. Genossenschaften, Vereine und Stiftungen dürfen nur noch Einlagen annehmen, wenn sie diese für den gemeinschaftlichen Zweck der Organisation verwenden. Zur klareren Abgrenzung zu einer Banktätigkeit ist zudem neu eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten vorgeschrieben. Betroffene Organisationen müssen Einlagen, die neu unter das Verbot fallen, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten zurückzahlen (Art. 62b BankV).