Enforcement-Policy - Der Verwaltungsrat verabschiedete im Dezember 2009 eine von der Geschäftsleitung vorgelegte Enforcement-Policy. Die Policy umfasst dreizehn Grundsätze, in denen zentrale Elemente des Finanzmarktenforcements der FINMA umschrieben sind. - Zunächst hält die Policy fest, dass Enforcement – unter "Enforcement" versteht die FINMA die forcierte Ermittlung des Sachverhalts bei Verdacht auf Missstände oder Missbrauch und die zwangsweise Durchsetzung der Finanzmarktaufsichtsgesetze – eine von verschiedenen Methoden der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags darstellt. Oberstes Ziel ist die Gewährleistung integrer Märkte, was sich vorab in der entschiedenen Bekämpfung von Missbrauch sowie in der Beseitigung von Missständen zeigt. Bei der Durchsetzung des Aufsichtsrechts ist die FINMA jedoch bestrebt, mit Augenmass vorzugehen. Das heisst, die FINMA kann mildere Vorgehensweisen wählen, wenn damit das gleiche Ergebnis erzielt werden kann. Die FINMA ist bestrebt, ihre Verfahren rasch und konzentriert sowie gegenüber den Betroffenen fair und transparent zu führen. Dazu gehört insbesondere die strikte Wahrung der Parteirechte. Im Rahmen ihrer eingreifenden Verwaltungsverfahren prüft die FINMA jeweils, ob spezifische Aufgaben einem externen Beauftragten der FINMA zu übergeben sind. Die FINMA arbeitet zudem eng mit Strafbehörden und anderen Behörden zusammen, ebenso mit den Börsen und den Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz. Besonderes detailliert erläutert die Enforcement-Policy das Vorgehen der FINMA gegen natürliche Personen. Solche Verfahren sind für die Betroffenen regelmässig sehr einschneidend, weshalb sich die FINMA Zurückhaltung auferlegt. Über einzelne Verfahren erteilt die FINMA in der Regel keine Auskunft. Ausnahmsweise informiert sie über die Eröffnung eines Verfahrens, über den Gegenstand und über den Abschluss eines Verfah-rens, nicht jedoch über einzelne Verfahrensstadien.