Änderung des Anhangs 2 der "Taliban-Verordnung"
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat per 29. September 2006 den Anhang 2 der "Taliban-Verordnung" ergänzt und so an entsprechende UNO-Beschlüsse angepasst. Es handelt sich um Namen von Personen und einer Organisation, die auf den Bush-Listen 78 und 79 aufgeführt sind. Die Ergänzung enthält auch die Namen von vier Personen, welche auf keiner der in der Schweiz publizierten Bush-Listen enthalten sind. Zudem wurde der Name einer Person von der Liste gestrichen und an verschiedenen Einträgen wurden Änderungen vorgenommen. Die Finanzintermediäre unterstehen bezüglich der im Anhang 2 aufgeführten Namen der Meldepflicht an die Meldestelle (MROS) und an das seco. Im Übrigen möchten wir darauf hinweisen, dass die Kontrollstelle auf ihrer Website Auszüge eines Entscheides des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 17. Mai 2006 veröffentlicht hat. Gemäss diesem Entscheid ist der physische Transport von identifizierten Valoren dem Geldwäschereigesetz nicht unterstellt. Kontrollstelle