Der Bundesrat hat die Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan angepasst (SR 946.231.18).
Am 10. April 2024 hat der Bundesrat eine Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Sudan publiziert. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat daher die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aktualisiert und diese Aktualisierung auf seiner Internetseite publiziert. Die Anpassungen sind am 10. April 2024 um 18.00 Uhr in Kraft getreten.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu sperren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.