Sehr geehrte Damen und Herren
Geschätzte Mitglieder
Gerne machen wir Sie darauf aufmerksam, dass wir auf unserer Homepage unser überarbeitetes SRO-Reglement VQF im Downloads-Bereich aufgeschaltet haben. Das neue SRO-Reglement (Stand 30. Januar 2023) wurde von der FINMA am 23. März 2023 genehmigt und wird am 1. April 2023 in Kraft treten.
Wir haben Sie bereits in unserem Newsletter 856 über die Neuerungen in der Geldwäschereigesetzgebung informiert haben. Diese Neuerungen werden nun auch im SRO-Reglement abgebildet. Zudem werden die Bestimmungen der revidierten GwV-FINMA ins SRO-Reglement übernommen.
Die wichtigsten Anpassungen im SRO-Reglement sind die folgenden:
- Art. 6 Abs. 3: Anpassung der Formulierung betreffend Mitteilung von Verfahren an die "Persönliche Erklärung" (VQF Dok. Nr. 906.1)
- Art. 24bis Geschäfte mit virtuellen Währungen: Die Bestimmungen betreffend virtuelle Währungen, die früher in Art. 24 enthalten waren, wurden in einen neuen Art. 24bis überführt. Zudem wurde der neue Art. 51a Abs. 1bis GwV-FINMA betreffend technische Vorkehrungen zur Einhaltung des Schwellenwerts als Art. 24bis Abs. 1bis ins Reglement übernommen
- Art. 34 Abs. 1: Übernahme der Neuerung von Art. 4 Abs. 1 GwG, dass die Identität des wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen ist.
- Art. 56 Abs. 1 lit. e: Festhalten der bisher schon geltenden Pflicht, die SECO- und Sanktionslisten zu beachten.
- Art. 62 Abs. 1bis: Übernahme der Neuerung von Art. 7 Abs. 1bis GwG, dass die Kundendaten und Kundenbelege periodisch zu aktualisieren sind.
- Art. 66 ff.: Die Bestimmungen zum Meldewesen wurden neu geordnet und die Neuerungen gemäss GwV Art. 12a-12c übernommen.
- Art. 82 Abs. 2 lit. l: Die Weisungen müssen auch die Aktualisierung der Kundenbelege regeln.
- Art. 102 Abs. 3: Übergangsbestimmung von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Reglements, um die technischen Vorkehrungen nach Art. 24 Abs. 1bis bei Transaktionen mit virtuellen Währungen umzusetzen.
Bitte beachten Sie zudem, dass sich die Nummerierung der Artikel des SRO-Reglements ab Art. 66 leicht verschoben hat.
Wir bitten Sie um Kenntnisnahme und Umsetzung dieser Vorgaben. Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
VQF - Verein zur Qualitätssicherung
von Finanzdienstleistungen