Der Bundesrat hat am 25. Januar 2023 weitere Sanktionen gegenüber Russland in Kraft gesetzt. Er hat dafür die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) geändert.
Per 25. Januar 2023 übernimmt der Bundesrat die restlichen Massnahmen welche die Europäischen Union im Rahmen des neunten Sanktionspakets verabschiedet hatte. Diese umfassen Dienstleistungsverbote in den Bereichen Produktprüfung, Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung und neue Kontrollen und Beschränkungen für die Ausfuhr von diversen Gütern, darunter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Güter, zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors oder Güter, die zur Stärkung der russischen Industrie beitragen. Zudem wird das Exportverbot von Gütern für die Luft- und Raumfahrtindustrie auf Triebwerke für Flugzeuge und Drohnen ausgeweitet. Ebenso werden Neuinvestitionen im russischen Bergbausektor verboten.
Die Änderungen sind am 25. Januar 2023 um 18.00 Uhr in Kraft getreten.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu blockieren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.
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