Geldwäschereigesetzgebung – Änderungen per 1. Januar 2023
Sehr geehrte Damen und Herren
Geschätzte Mitglieder
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) sowie die angepasste Geldwäschereiverordnung (GwV) per 1. Januar 2023 in Kraft treten. Zudem hat die FINMA die Geldwäschereiverordnung FINMA ebenfalls per gleichem Datum in Kraft gesetzt.
Während das GwG und die GwV für alle Finanzintermediäre, somit auch für die VQF-Mitglieder, direkt anwendbar sind, gilt die GwV FINMA erst nach deren Umsetzung im SRO-Reglement des VQF und dessen Genehmigung durch die FINMA, was im ersten Quartal 2023 erfolgen wird. Voraussichtliches Inkrafttreten des angepassten SRO-Reglements ist der 1. April 2023.
Soweit das GwG und die GwV Änderungen erfahren haben, welche mit dem SRO-Reglement in Widerspruch stehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen und sind von den VQF-Mitgliedern ab 1. Januar 2023 zu beachten. Soweit Anpassungen im SRO-Reglement nötig sind, werden diese zusammen mit den Anpassungen gemäss GwV FINMA vorgenommen.
Nachfolgend weisen wir auf die wichtigsten Anpassungen hin:
Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten (Art. 4 Abs. 1 GwG)
Bisher hatten Finanzintermediäre die Pflicht, die wirtschaftlich berechtigte Person (bzw. den Kontrollinhaber) mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt festzustellen. Neu wird zusätzlich verlangt, dass der Finanzintermediär die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person überprüft, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.
Der Finanzintermediär muss somit in jedem Fall die Angaben der Vertragspartei zur wirtschaftlich berechtigten Person bzw. Kontrollinhaber anhand von aussagekräftigen Informationen oder Daten aus vertrauenswürdigen Quellen überprüfen und dies angemessen dokumentieren. Es geht dabei um eine Plausibilitätskontrolle. Die Identität des wirtschaftlich Berechtigten muss nicht bewiesen, sondern plausibilisiert werden. Der notwendige Umfang bzw. die Tiefe der zusätzlichen Abklärungen und der einzuholenden Dokumente ist risikobasiert festzulegen und hängt damit vom Einzelfall ab.
Neue Beziehungen müssen ab 1. Januar 2023 nach den neuen Vorgaben geprüft werden. Bei bestehenden Beziehungen ist die Identität des wirtschaftlich Berechtigten bei der periodischen Aktualisierung der Kundendaten (siehe unten) zu überprüfen.
Periodische Aktualisierung der Kundendaten (Art. 7 Abs. 1bis GwG)
Neu werden die ereignisunabhängige, periodische Überprüfung und Aktualisierung der Kundendaten und Belege verlangt. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt. Es gilt somit ein risikobasierter Ansatz, welcher vom Finanzintermediär zu definieren und festzuhalten ist.
Anpassungen im Meldewesen (Art. 9 Abs. 1quater GwG, Art. 12a ff. GwV)
Art. 9 Abs. 1quater GwG definiert, dass ein begründeter Verdacht dann vorliegt, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter oder 305bis StGB stehen, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung dienen und wenn dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen nicht ausgeräumt werden kann.
Art. 9b GwG sieht ein Recht des Finanzintermediärs vor, eine der Meldestelle (MROS) gemeldete Geschäftsbeziehung abzubrechen, wenn die Meldestelle dem Finanzintermediär nicht innert 40 Arbeitstagen mitgeteilt hat, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt. Der Rückzug bedeutender Vermögenswerte darf nur in einer Form gestattet werden, welche die Weiterverfolgbarkeit gestattet ("paper trail"). Der Abbruch der Geschäftsbeziehung und dessen Datum sind der Meldestelle mitzuteilen.
Das Meldewesen ist zudem neu im 3. Abschnitt des Kapitals 2 der GwV geregelt, welcher für die Finanzintermediäre direkt anwendbar ist.
Wir bitten unsere Mitglieder, sich mit den neuen Gesetzesbestimmungen zu befassen, den Handlungsbedarf zu prüfen und entsprechende Massnahmen umzusetzen.
Freundliche Grüsse
VQF - Verein zur Qualitätssicherung
von Finanzdienstleistungen