Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die FINMA im Bereich „Internationale Sanktion" folgenden Newsletter veröffentlicht hat:
25. November 2022 Internationale Sanktion 2022
Aktualisierte Sanktionsmeldung
Der Bundesrat hat am 23. November 2022 weitere Sanktionen gegenüber Russland in Kraft gesetzt. Er hat dafür die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) geändert.
Per 23. November 2022 übernimmt der Bundesrat die restlichen Massnahmen des 8. Sanktionspakets. Diese umfassen eine Rechtsgrundlage für die Einführung von Preisobergrenzen für russisches Rohöl und Erdölprodukte (oil price cap) sowie Einschränkungen für weitere Eisen- und Stahlprodukte, Luft- und Raumfahrtgüter und für Russland wirtschaftlich bedeutende Güter. Ebenso beinhalten die Massnahmen Verbote für die Erbringung weiterer Dienstleistungen (IT, Ingenieurwesen, Architektur, Rechtsberatung) an die russische Regierung und an russische Unternehmen sowie den Einsitz in Leitungsgremien bestimmter staatseigener russischer Unternehmen. Neben der Übernahme der Massnahmen des achten Sanktionspakets der EU hat der Bundesrat ebenfalls ein Rüstungsgüterembargo (inkl. entsprechende Finanzdienstleistungen, Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen) gegenüber Russland erlassen, welches aus Gründen der schweizerischen Neutralität teilweise auch auf die Ukraine ausgedehnt wird.
Die Änderungen sind am 23. November 2022 um 18.00 Uhr in Kraft getreten.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu blockieren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.
Freundliche Grüsse
VQF - Verein zur Qualitätssicherung
von Finanzdienstleistungen