Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die FINMA im Bereich „Internationale Sanktion" folgende Newsletter veröffentlicht hat:
10. Juni 2022 Internationale Sanktion
Aktualisierte Sanktionsmeldung
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat eine Änderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in Belarus (SR 946.231.116.9) publiziert.
Am 10. Juni 2022 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Anhänge 5, 13 und 15 der Verordnung geändert. Das WBF hat daher die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) angepasst und die Anpassung auf seiner Internetseite publiziert. Die Änderungen sind am 10. Juni 2022 um 18.00 Uhr in Kraft getreten.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu blockieren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.
10. Juni 2022 Internationale Sanktion
Aktualisierte Sanktionsmeldung
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat eine Änderung der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) publiziert.
Am 10. Juni 2022 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Anhänge 1, 2, 8, 14 und 20 der Verordnung geändert. Das WBF hat daher die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) angepasst und die Anpassung auf seiner Internetseite publiziert. Die Änderungen sind am 10. Juni 2022 um 18.00 Uhr in Kraft getreten.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu blockieren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.
Freundliche Grüsse
VQF - Verein zur Qualitätssicherung
von Finanzdienstleistungen