Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die FINMA im Bereich „Internationale Sanktion" folgende Newsletter veröffentlicht hat:
29. April 2022 Internationale Sanktion 2022
Aktualisierte Sanktionsmeldung
Der Bundesrat hat am 27. April 2022 weitere Sanktionen gegenüber Belarus in Kraft gesetzt. Er hat dafür die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in Belalrus (SR 946.231.116.9) geändert.
Insbesondere werden die Verbote betreffend die Ausfuhr von Banknoten und den Verkauf von Effekten an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige Personen oder Entitäten auf alle amtlichen Währungen der EU-Mitgliedstaaten ausgedehnt. Bis anhin betroffen waren Wertpapiere und Banknoten in Schweizerfranken und in Euro. Die Änderung ist am 27. April 2022 um 18.00 Uhr in Kraft getreten.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu blockieren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.
29. April 2022 Internationale Sanktion 2022
Aktualisierte Sanktionsmeldung
Der Bundesrat hat am 27. April 2022 weitere Sanktionen gegenüber Russland in Kraft gesetzt. Er hat dafür die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) geändert.
Im Finanzbereich treten weitere Sanktionen in Kraft. Jegliche Unterstützung von russischen Organisationen, die sich in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, werden verboten. Ab sofort dürfen in der Schweiz keine Trusts mehr für russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche oder juristische Personen registriert werden. Verschiedene Dienstleistungen für solche Trusts werden ebenfalls verboten. Die Änderungen sind am 27. April 2022 um 18.00 Uhr in Kraft getreten.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu blockieren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.
Freundliche Grüsse
VQF - Verein zur Qualitätssicherung
von Finanzdienstleistungen