Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die FINMA im Bereich „Internationale Sanktion" folgende Newsletter veröffentlicht hat:
16. März 2022 Internationale Sanktion 2022
Aktualisierte Sanktionsmeldung
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat eine Änderung der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) publiziert.
Am 15. März 2022 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Anhang 8 der Verordnung geändert. Das WBF hat daher die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) angepasst und die Anpassung auf seiner Internetseite publiziert. Die Änderung tritt am 16. März 2022 um 12.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die Verbote sofort umzusetzen, die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren und gemäss den Vorschriften der Verordnung keine neuen Geschäftsbeziehungen zu eröffnen sowie dem SECO solche Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.
16. März 2022 Internationale Sanktion 2022
Aktualisierte Sanktionsmeldung
Der Bundesrat hat am 16. März 2022 eine Totalrevision der «Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus» beschlossen (SR 946.231.116.9).
Es ist insbesondere verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit oder Investitionen in Belarus bereitzustellen. Weitere Massnahmen im Finanzbereich betreffen Wertpapiere, Darlehen sowie die Entgegennahme von Einlagen. Transaktionen mit der belarussischen Zentralbank sind nicht mehr erlaubt. Zudem werden gelistete belarussische Banken vom internationalen Kommunikationsnetzwerk SWIFT ausgeschlossen. Das WBF hat daher die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) angepasst und die Anpassung auf seiner Internetseite publiziert. Die Änderung tritt am 16. März 2022 um 12.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu blockieren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.
Freundliche Grüsse
VQF - Verein zur Qualitätssicherung
von Finanzdienstleistungen