Sehr geehrte Damen und Herren
Geschätzte Mitglieder
Am 31. Dezember 2021 läuft die Übergangsfrist des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) aus, weshalb ab 1. Januar 2022 sämtliche Pflichten gemäss FIDLEG einzuhalten sind. Die Mitgliederkategorie BOVV wird entsprechend per Ende des Jahres 2021 auslaufen (sämtliche Verhaltensregeln gemäss BOVV werden durch die Pflichten gemäss FIDLEG ersetzt). Eine aktive Kündigung dieser Mitgliedschaftskategorie durch die BOVV-Mitglieder ist nicht nötig, da die Mitgliedschaft automatisch erlischt. Weiterführende Informationen finden Sie im VQF Aktuell Nr. 42 vom Oktober 2021.
Für BOVV-Mitglieder gilt folgender Hinweis: da eine Prüfung der BOVV-Verhaltenspflichten ohne Beanstandungen bis zwei Jahre vor Eingabe des Bewilligungsgesuchs als Vermögensverwalter nach FINIG im Rahmen der Gesuchsprüfung von der Aufsichtsorganisation wie auch von der FINMA positiv (risikomindernd bzw. nicht risikoerhöhend) gewertet wird, empfiehlt der VQF auch eine für das Jahr 2022 anstehende BOVV-Prüfung auf jeden Fall durchzuführen. Dies gilt für all diejenigen Fälle, in denen das Gesuch noch nicht der Aufsichtsorganisation eingereicht worden ist und die letzte BOVV-Prüfung mehr als zwei Jahre zurückliegt. Der Bericht einer vor kurzem durchgeführten BOVV-Prüfung kann also zu Erleichterungen im Rahmen der künftigen Aufsicht durch die Aufsichtsorganisation führen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne per Telefon oder per E-Mail zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
VQF - Verein zur Qualitätssicherung
von Finanzdienstleistungen