Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203). - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 11. Juni 2009 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Mit der Änderung werden die Angaben zu 12 Personen in Verbindung mit "Al-Qaïda" in der Liste aktualisiert. Der Name einer natürlichen Person wurde neu aufgenommen, kein Name gestrichen. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 18. Juni 2009 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar. Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten