Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne machen wir Sie auf folgende Information der Meldestelle für Geldwäscherei MROS aufmerksam, welche die Anforderungen an Form und Inhalt der Verdachtsmeldungen gemäss Art. 9 GwG respektive die Abklärungspflichten gemäss Art. 6 Abs. 2 GwG neuerlich erklärt und spezifiziert. Dies nicht zuletzt deshalb, weil teilweise anscheinend die Qualität der Verdachtsmeldungen in den letzten Monaten abgenommen habe. Die MROS macht insbesondere folgenden Hinweis:
«MROS erinnert hiermit daran, wie wichtig Abklärungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GwG bei erhöhten Verdachtsmomenten sind. Verdachtsmeldungen zu Handen von MROS müssen zudem die formalen Voraussetzungen gemäss Art. 3 MGwV erfüllen. Insbesondere hat die Meldung eine möglichst genaue Darlegung der Verdachtsmomente zu enthalten, auf die sich die Meldung stützt (Art. 3 Abs. 1 Bst. h MGwV). Im Falle von diesbezüglich unvollständigen Meldungen gilt die Meldepflicht unter Umständen als nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1453/2017 vom 7. August 2018 E. 3.4).»
Im Sinne einer Vereinfachung hat die MROS die bestehenden Meldeformulare überarbeitet. Sie finden diese Formulare hier: https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/kriminalitaet/geldwaescherei/meldung/meldeformular.html
Schliesslich informiert die MROS darüber, dass die Verdachtsmeldung in elektronischer Form nicht wie ursprünglich kommuniziert per Mitte 2019, sondern per 1. Januar 2020 eingeführt wird. Eine Testoberfläche dazu finden Sie hier: https://www.gewawebintg.fedpol.admin.ch/goAMLWEB_4_4_INTG_CLN/Home. Wir werden Sie zu gegebener Zeit über weitere Entwicklungen informieren.
Sämtliche Details finden Sie im Schreiben der MROS, welches beigelegt ist.
Freundliche Grüsse
VQF - Verein zur Qualitätssicherung
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