Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die FINMA im Bereich „Internationale Sanktion" folgende Newsletter veröffentlicht hat:
08. November 2018 Internationale Sanktion
Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 24. Februar 2010 über Massnahmen gegenüber Guinea (SR 946.231.138.1)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 7. November 2018 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea geändert. Die Änderung tritt am 8. November 2018 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
08. November 2018 Internationale Sanktion
Änderung des Anhangs der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über Massnahmen gegenüber Burundi (SR 946.231.121.8)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 7. November 2018 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber Burundi geändert. Die Änderung tritt am 8. November 2018 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
Freundliche Grüsse
VQF - Verein zur Qualitätssicherung
von Finanzdienstleistungen