Sehr geehrte Damen und Herren
Der Bundesrat hat am 24. Oktober 2018 die Vernehmlassung zu den Verordnungen zu FIDLEG (FIDLEV) und FINIG (FINIV) eröffnet. Mehrheitlich ist durch den bereits vorgängigen intensiven Einbezug des VQF und anderer Vertreter der Finanzbranche ein aus uVV-Sicht tragbares Gesamtpaket entstanden. Punktuell wird der VQF jedoch nochmals zugunsten seiner Mitglieder und der Vermögensverwalter Verbesserungen fordern.
Das Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und das Finanzinstitutsgesetz FINIG sollen am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Am 24. Oktober 2018 hat der Bundesrat die Entwürfe der Verordnungen dazu publiziert – FIDLEV und FINIV. Per 1. Januar 2020 sollen die Gesetze FIDLEG und FINIG samt den präzisierenden Verordnungen in Kraft treten. Vermögensverwalter und Trustees, welche heute VQF-Mitglied sind, müssen zwar schon jetzt eine Strategie entwickeln, wie sie ab 2020 vorgehen wollen, haben aber heute noch keinen unmittelbaren Handlungszwang. Direkt unterstellte Finanzintermediäre der FINMA (DUFI) sollten sich jedoch bis 31. Dezember 2019 einer SRO anschliessen, damit sie von den vollen Übergangsfristen für den Erhalt der neuen Bewilligung bis Ende 2022 profitieren können. Allen VQF-Mitgliedern, welche nicht unter die neue Bewilligungspflicht nach FINIG fallen, wird die SRO VQF auch weiterhin unverändert und langfristig als GwG-Regulierungspartner zur Seite stehen.
Viele Bestimmungen von FIDLEV und FINIV betreffen die Vermögensverwalter und Trustees nicht oder nur indirekt. Zudem gilt für die Bewilligungspflicht nach FINIG für Vermögensverwalter und Trustees eine Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten. Die Pflichten nach FIDLEG gelten gemäss Verordnung partiell ebenfalls erst nach einer Frist von einem Jahr; dies gilt jedoch nicht für alle Vorschriften nach FIDLEG, weshalb hier besondere Vorsicht angezeigt ist, um aufsichtsrechtliche, aber auch zivilrechtliche Risiken zu minimieren.
Grundsätzlich ist der VQF zufrieden, dass er viele seiner Anliegen bereits im Prozess der vergangenen Monate in die Verordnung einfliessen lassen konnte. Zu begrüssen ist sicher, dass Abstufungen in der Schwere der Pflichten vorgesehen sind und ein Outsourcing von Aufgaben zwar möglich, aber ausser für Einmann-Betriebe nicht zwingend ist. So dürfen Risk Management und Compliance-Aufgaben von Betrieben mit einem Bruttoertrag von weniger als CHF 1.5 Mio und einem Geschäftsmodell ohne erhöhte Risiken durch unternehmensinterne Personen wahrgenommen werden. Ab einem jährlichen Bruttoertrag von mehr als CHF 5 Mio und bei risikoreicher Tätigkeit kann die FINMA jedoch ein in der Mehrheit vom operativen Geschäft unabhängiges Oberleitungsorgan fordern – dieser unabhängige Verwaltungsrat darf aber auch aus nur einer Person bestehen. Zudem kann bei einem jährlichen Bruttoertrag von mehr als CHF 10 Mio eine «interne Revision» verlangt werden. Gerade die Bestimmungen zur «internen Revision» scheinen dem VQF aber trotz der «Kann-Vorschrift» zu weit zu gehen und sind auch noch ungenügend präzise.
Der VQF begrüsst zudem, dass sich die Ausbildungsvorschriften für qualifizierte Geschäftsführer in einem tolerierbaren Rahmen halten. Wenig Verständnis hat der VQF allerdings, dass generell eine Berufserfahrung von 5 Jahren verlangt wird. Dies verhindert Innovationen im Finanzsektor und ist auch im Lichte der verfassungsmässig garantierten Wirtschaftsfreiheit unverhältnismässig. Zumindest sollte Berufserfahrung durch Ausbildung kompensiert werden können – und umgekehrt. Hier hat allerdings bereits der Gesetzgeber wenig Weitblick gezeigt.
Bei den Kundenberatern hingegen verzichtet der Bundesrat auf eine Konkretisierung der notwendigen Ausbildung. Dies macht Sinn, denn eine solche muss rasch und eigenständig den Marktentwicklungen angepasst werden können. Der VQF ist mit der VQF Academy und mit akademischen Partnern bereits daran, Ausbildungsprogramme mit sachgerechter Abstufung zu entwickeln. So kann der VQF die Bedürfnisse von Kundenberatern im uVV- aber auch im Bankengeschäft abdecken und ebenfalls zielgerichtete Ausbildungen für qualifizierte Geschäftsführer von uVV anbieten.
Zu begrüssen ist zudem sicher auch, dass der Bundesrat bei Sicherheiten, Eigenmitteln und Mindestkapitalisierungen moderate Vorschriften vorschlägt. So dürfen etwa eine Berufshaftpflichtversicherungsdeckung in einem bestimmten Umfang oder nachrangige Darlehen an die Eigenmittel angerechnet werden. Die Mindestkapitalisierung orientiert sich am Mindestkapital der Aktiengesellschaft, also CHF 100,000. Dieses muss allerdings vollständig in bar eingelegt werden, auch bei anderen Gesellschaftsformen. Der Betrag gilt analog auch bei Einzelfirmen und Personengesellschaften. Um diese buchhalterischen Angaben verlässlich prüfen zu können, sieht die Verordnung eine Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung vor.
Die betroffenen Vermögensverwalter und Trustees sind nun eingeladen, bis 6. Februar 2019 Stellung zu nehmen. Der VQF wird sich auch in dieser Phase in Vertretung der Interessen seiner Mitglieder ausführlich in den Prozess einbringen. Auch steht der VQF mit den Behörden in Kontakt, um eine möglichst zielführende Übergangsmodalität für jene Mitglieder zu finden, welche eine neue Bewilligung benötigen werden.
Der VQF wird in den kommenden Monaten verschiedene Anlässe zum Thema FIDLEG und FINIG durchführen. Wir informieren Sie jeweils zeitgerecht über die Veranstaltungen. Auch der VQF-Herbstanlass vom 6. November 2018 widmet sich diesem aktuellen und wichtigen Thema.
Weiter bietet Ihnen die Website www.fincontrol.ch aktuelle Informationen zum Thema FIDLEG und FINIG. FINcontrol Suisse AG ist eine Tochtergesellschaft des VQF und bezweckt den Aufbau und Betrieb einer Aufsichtsorganisation, welche unter FIDLEG und FINIG zur laufenden Überwachung der Vermögensverwalter und Trustees zuständig ist.
Freundliche Grüsse
VQF - Verein zur Qualitätssicherung
von Finanzdienstleistungen