Side pockets für Funds of Hedge Funds - Durch das aktuelle Marktumfeld sieht sich die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA www.finma.ch mit Anfragen der Swiss Funds Association SFA, von Fondsleitungen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen konfrontiert, welche nach möglichen Wegen suchen, Liquiditätsengpässen bei "Funds of Hedge Funds" (FoHF) zu begegnen. Um nicht die Rückzahlung aller Anteile aufschieben zu müssen, können im Ausland in gewissen Fällen sogenannte "side pockets" geschaffen werden. Dabei handelt es sich um die Abspaltung von illiquiden Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage und gleichzeitiger Aussetzung des Rechts der Anlegerinnen und Anleger auf Rückzahlung für diesen abgespaltenen, illiquiden Teil des Portfolios. "Side pockets" können in gewissen Fällen auch für schweizerische FoHF zugelassen werden. Die Schaffung von "side pockets" kann jedoch nur nach Genehmigung durch die FINMA erfolgen und muss insbesondere im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger sein. Weiter sind bei der Schaffung dieser "side pockets" die Rechte der Anlegerinnen und Anleger zu wahren. In diesem Zusammenhang weist die FINMA alle Marktteilnehmer, insbesondere aber die Fondsleitungen, Vertreter und Vertriebsträger, darauf hin, dass die Ausgabe von neuen Anteilen bzw. der Vertrieb von teilweise illiquiden kollektiven Kapitalanlagen grundsätzlich nicht mit den im Kollektivanlagengesetz festgehaltenen Verhaltensregeln, insbesondere der Treue- und Informationspflicht, vereinbar sind. Da die Schaffung von "side pockets" nur bei teilweise illiquiden FoHF zur Anwendung kommt und die Ausgabe von neuen Anteilen bzw. der Vertrieb von teilweise illiquiden kollektiven Kapitalanlagen grundsätzlich gegen die im Kollektivanlagengesetz festgehaltenen Verhaltensregeln verstossen, ist die Ausgabe bzw. der Vertrieb der betroffenen FoHF schon vor Schaffung von "side pockets" zu unterlassen.