Abschaffung "Swiss finish" für kollektive Kapitalanlagen - Der Bundesrat hat beschlossen, Art. 31 der Kollektivanlagenverordnung (KKV) an das europäische Recht anzupassen. Die Änderung tritt am 1. März 2009 in Kraft. Mit gleichem Datum wird die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die in ihrer Kompetenz liegenden Punkte des "Swiss finish" für kollektive Kapitalanlagen abschaffen. - Die Eidg. Bankenkommission (EBK; heutige Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) eröffnete am 16. September 2008 in Absprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Anhörung zur Abschaffung des "Swiss finish". Die Abschaffung des "Swiss finish" soll dazu beitragen, den Fondsplatz Schweiz neu zu positionieren und dadurch als Produktionsstandort für schweizerische kollektive Kapitalanlagen zu fördern. Deshalb beschloss der "Steuerungsausschuss Dialog Finanzplatz (STAFI)", welcher insbesondere eine nachhaltige Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Finanzsektors bezweckt, an seiner Sitzung vom 2. September 2008, dass er diese Initiative der EBK bzw. der heutigen FINMA unterstütze. Neben der Streichung von formellen Vorgaben handelt es sich bei der Abschaffung des "Swiss finish" für kollektive Kapitalanlagen insbesondere um eine Anpassung von Art. 31 Abs. 4 KKV an den europäischen Mindeststandard. Das Vorhaben der Abschaffung des "Swiss finish" wurde von den Anhörungsteilnehmer begrüsst. Gemäss heutigem Beschluss des Bundesrats tritt die Änderung von Art. 31 KKV am 1. März 2009 in Kraft. Mit gleichem Datum wird die FINMA die in ihrer Kompetenz liegenden Punkte des "Swiss finish" abschaffen. Neben der Streichung von formellen Vorgaben verzichtet die FINMA künftig darauf, quantitative Vorgaben betreffend die Bezeichnung von kollektiven Kapitalanlagen zu machen. Den Bewilligungsträgern wird dadurch die Pflicht auferlegt, entsprechend den Entwicklungen des Finanzmarktes selber für die gesetzliche Transparenz zu sorgen. Die Anlegerinnen und Anleger sind über die Anlagen der kollektiven Kapitalanlage in den Dokumenten transparent und umfassend zu informieren und die Marktteilnehmer müssen dafür besorgt sein, dass die Anlegerinnen und Anleger nicht getäuscht werden. Die Abschaffung dieser formellen und quantitativen Vorgaben erlaubt es der FINMA, künftig vermehrt qualitative Prüfungen vorzunehmen. Der bestehende Anhang I "Fondsname und Anlagepolitik" (Ausgabe vom 14. Dezember 2005) der "Wegleitung für Gesuche betreffend die Genehmigung des Fondsvertrags eines Anlagefonds, die Genehmigung von zusätzlichen Teilvermögen, die Genehmigung von Änderungen des Fondsvertrags" (Ausgabe vom 1. April 2008) wird entsprechend wegfallen und die weiteren Wegleitungen werden sachgemäss angepasst. Diese Änderungen treten mit Wirkung ab dem 1. März 2009 in Kraft.