Sehr geehrte Damen und Herren
Geschätzte Mitglieder
Die FINMA hat ihre Auslegungspraxis zum Vertrieb von Gutscheinkarten präzisiert. Neu wird klargestellt, dass Anbieter von Guthabenkarten im Dreiparteienverhältnis unter das Geldwäschereigesetz (GwG) fallen und sich bis spätestens 31. Dezember 2025 einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen müssen.
1. Rechtliche Grundlage
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG gelten als Finanzintermediäre auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen – insbesondere jene, die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, also z. B. elektronische Überweisungen für Dritte durchführen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten oder Guthabenkarten ausgeben oder verwalten.
Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c GwV liegt eine solche Dienstleistung vor, wenn der Finanzintermediär nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und damit Zahlungen an Dritte ermöglicht. Damit unterstehen Systeme, die die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Dritten erlauben, grundsätzlich dem GwG.
2. Wer ist unterstellt – und wer nicht?
Nicht unterstellt (Zweiparteienverhältnis)
- Guthabenkarten, die nur bei der Emittentin eingesetzt werden können, fallen nicht unter das GwG.
Beispiele: Apple, Netflix, Zalando, PlayStation usw.
- Auch Dritte, die solche Karten nur verkaufen, sind nicht unterstellt, solange sie ausschliesslich bei der Emittentin einlösbar sind.
(vgl. FINMA-RS 2011/1 Rz. 64 ff.)
Unterstellt (Dreiparteienverhältnis)
- Guthabenkarten, die auch bei Dritten einsetzbar sind (z. B. paysafecard, Aplauz), gelten als Zahlungsmittel im Sinne des GwG.
- Sowohl die Emittentin als auch die Distributoren (Verkäufer mit direktem Kundenkontakt) sind grundsätzlich dem GwG unterstellt.
- Dies gilt für beide Modelle:
o Verkaufsmodell (eigener Name, eigene Rechnung): immer unterstellt
o Vermittlungsmodell (im Namen der Emittentin): unterstellt, mit Möglichkeit der Hilfspersonenausnahme gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b GwV, sofern die Voraussetzungen dauerhaft erfüllt sind.
(vgl. FINMA-RS 2011/1 Rz. 67; BSK GwG – BACHELARD/HESS, Art. 2 Abs. 3 lit. b N. 47)
Fazit: Die FINMA stellt klar – Anbieter und Verkäufer von Guthabenkarten im Dreiparteienverhältnis gelten als Finanzintermediäre gemäss GwG. Sie müssen sich daher einer SRO anschliessen oder nachweisen können, dass sie unter die Hilfspersonenausnahme fallen.
3. Verantwortung der Mitglieder
Unsere Mitglieder sind verantwortlich, sicherzustellen, dass alle Drittpersonen oder Vertriebspartner, die in ihrem Auftrag Gutscheinkarten vertreiben, die gesetzlichen Pflichten erfüllen.
- Betroffene Distributoren müssen bis spätestens 31. Dezember 2025 ein Anschlussgesuch bei einer SRO einreichen. Sämtliche Formulare und Informationen zum Aufnahmegesuch sind auf unserer Website abrufbar unter https://www.vqf.ch/de/vqf-downloads.
- Wer unsicher ist, ob eine Unterstellungspflicht besteht, soll sich umgehend mit uns in Verbindung setzen, um die Situation und mögliche Ausnahmen zu prüfen.
Freundliche Grüsse
VQF - Verein zur Qualitätssicherung
von Finanzdienstleistungen
