Am 12. Dezember 2024 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF die Anhänge 2 und 8 der Verordnung geändert und die Anpassungen auf seiner Internetseite publiziert. Die Änderungen treten am 13. Dezember 2024 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu sperren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 GwG eine Meldung zu erstatten.