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07. März 2025 Internationale Sanktion
Neue Verordung über die Sperrungn von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Syrien vom 07. März 2025
Der Bundesrat hat am 7. März 2025 gestützt auf Art. 3 des Bundesgesetzes über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG; SR 196.1) eine neue Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Syrien (Syrien-Verordnung; SR 196.127.27) beschlossen. Die Verordnung tritt am 7. März 2025 um 18 Uhr in Kraft. Die Verordnung sieht eine sofortige Sperrung aller Vermögenswerte jeglicher Art der 17 in ihrem Anhang aufgeführten Personen vor. Die Verordnung ist in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts abrufbar.Personen und Institutionen, die in der Schweiz Vermögenswerte von Personen halten, verwalten oder von solchen Vermögenswerten Kenntnis haben, die unter eine Sperrungsmassnahme nach Artikel 3 fallen, müssen gemäss den Vorschriften des SRVG solche Vermögenswerte unverzüglich sperren und der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) melden. Personen und Institution umfassen unter anderem Finanzintermediäre.Für weitere Informationen: Medienmitteilung des Bundesrates
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