SRO Beitritt

Wurden beim Mitglied Änderungen von Angaben, die Teil des Aufnahmegesuchs waren, vorgenommen? Z.B.: Gab es in Ihrer Gesellschaft einen Wechsel im Verwaltungsrat oder in der Geschäftsleitung? Haben die Beteiligungsverhältnisse geändert? Möchten Sie die personellen Zuständigkeiten hinsichtlich interner Fachstelle neu verteilen?

 

Wesentliche Veränderungen von Angaben, welche Teil des Aufnahmegesuchs waren, müssen unverzüglich dem VQF mitgeteilt werden. Bitte reichen Sie uns die dazu notwendigen Unterlagen ein, damit der VQF überprüfen kann, ob die Mitgliedschaftsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Wegleitungen zu den Mutationen und den diesbezüglich einzureichenden Unterlagen finden Sie unter der Rubrik VQF Downloads

 

 

I. Rechte

Aufgrund Ihrer SRO-Mitgliedschaft beim VQF sind Sie berechtigt, als Finanzintermediär im Parabankensektor (Art. 2 Abs. 3 GwG) in der Schweiz tätig zu werden.

 

Darüber hinaus berechtigt Sie ihre SRO-Mitgliedschaft zum Bezug zahlreicher Dienstleistungen des VQF. Sämtliche Dienstleistungen des VQF an seine SRO-Mitglieder sind nach folgenden Zielen ausgerichtet:

 

Die Ihnen durch das Geldwäschereigesetz (GwG) oder aufgrund von Anforderungen des Finanzmarktes auferlegten Pflichten sollen Sie als Mitglied möglichst

  • einfach und effizient
  • kostengünstig
  • effektiv

  

erfüllen können. Mit deren Umsetzung bekämpfen die VQF-Mitglieder die Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und leisten damit einen wertvollen Beitrag zur Integrität des Finanzplatzes Schweiz und zum Anlegerschutz.

 

Als SRO-Mitglied des VQF profitieren Sie von einer Vielzahl von Dienstleistungen und sonstigen Vorteilen, insbesondere:

  • Vielfach erprobte und einfach verständliche Formularvorlagen, Checklisten und Wegleitungen.
  • Grund- und Weiterbildungsseminare, sowie individuelle (Firmen)-Schulungen.
  • Kompetente persönliche Fachberatung zu attraktiven Konditionen.
  • Vertretung Ihrer Interessen im Bereich des Geldwäschereigesetzes gegenüber schweizerischer Behörden (z.B. im parlamentarischen Gesetzgebungsprozess der Schweiz, bei Vernehmlassungen der eidgenössischen Behörden, etc.).

 

II. Pflichten

Aufgrund ihrer SRO-Mitgliedschaft beim VQF sind Sie u.a. verpflichtet, als Finanzintermediär im Parabankensektor (Art. 2 Abs. 3 GwG) die Sorgfaltspflichten und weiteren Pflichten gemäss GwG und SRO-Regularien (Reglement, Prüfkonzept, Ausbildungskonzept) des VQF einzuhalten.

 

VQF Doc-No. 902.6iI. Identificazione di controparte

   
Modulo di identificazione VQF Doc-Nr. 902.1i
Profilo di rischio VQF Doc-No. 902.4i
Profilo del cliente e descrizione della relazione d’affari VQF Doc-Nr. 902.5i
Profilo del cliente per relazioni trust VQF Doc-No. 902.6i
Ulteriore sviluppo della relazione d’affari VQF Doc-Nr. 902.7i
Identificazione dell’avente diritto economico VQF Doc-Nr. 902.9i

 

 

 

VQF Doc-No. 902.6fI. Identification du cocontractant

   
Formulaire d’identification VQF Doc-Nr. 902.1f
Profil de risques VQF Doc-Nr. 902.4f
Profil du client et description de la relation d’affaires VQF Doc-Nr. 902.5f
Profil du client pour relations de trust VQF Doc-No. 902.6f
Evolution ultérieure de la relation d’affaires VQF Doc-Nr. 902.7f
Identification de l’ayant droit économique VQF Doc-Nr. 902.9f
SRO-Règlement Etat du 08.07.2009 VQF Doc-No. 400.1.2f