Dear Sir or Madam,
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4. März 2016 Internationale Sanktion
Änderung von Anhang 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) (SR 946.231.127.6)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 3. März 2016 den Anhang 3 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) geändert. Dabei werden sechzehn natürliche Personen und zwölf Unternehmen in den Anhang aufgenommen und zwei bestehende Einträge mit zusätzlichen Informationen ergänzt.
Die Änderung tritt am 4. März 2016 um 18:00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) einsehbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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Kind regards,
VQF
Financial Services Standards Association