Dear Sir or Madam,
Please find here below the newsletter regarding "International Sanction" that has been published by FINMA in German. Unfortunately, FINMA publishes its newsletter only in the official languages German, French and Italian. Please click on the respective language to get to the French or the Italian version of the International Sanctions section of FINMA's website.
11. August 2015 Internationale Sanktion
Änderung des Anhangs der Verordnung vom 28. Juni 2006 über Massnahmen gegenüber Belarus (SR 946.231.116.9)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 10. August 2015 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus geändert. Dabei werden die Namen von insgesamt 26 natürlichen Personen und vier Unternehmen aus dem Anhang gestrichen und acht bestehende Einträge aktualisiert. Die Änderung tritt am 11. August 2015 um 18:00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
11. August 2015 Finanzsanktionen
Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban (SR 946.203)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 10. August 2015 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Die Informationen betreffend drei Einträge wurden aktualisiert und ein Eintrag wurde gelöscht. Die Änderung tritt am 11. August 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
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