Dear Sir or Madam,
Please find here below a newsletter regarding "International Sanctions" that has been published by FINMA in German. Unfortunately, FINMA publishes its newsletter only in the official languages German, French and Italian. Please click on the respective language to get to the French or the Italian version of the International Sanctions section of FINMA's website.
16.12.2014
Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 16. Dezember 2014 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban geändert. Dabei wurden die Einträge von vier Personen aktualisiert. Die Änderung tritt am 17. Dezember 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
16.12.2014
Änderung des Anhangs der Verordnung vom 14. März 2014 über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik (SR 946.231.123.6)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 16. Dezember 2014 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik geändert. Dabei wurde der Eintrag einer Person aktualisiert. Die Änderung tritt am 17. Dezember 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Homepage des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
16.12.2014
Änderung des Anhangs der Verordnung vom 19. Januar 2005 über Massnahmen gegenüber Côte d'Ivoire (SR 946.231.13)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA hat am 16. Dezember 2014 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber Côte d'Ivoire geändert. Dabei wurde eine natürliche Person von der Liste gelöscht. Die Änderung tritt am 17. Dezember 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Homepage des SECO abrufbar.
16.12.2014
Änderung des Anhangs 6 der Verordnung vom 19. Januar 2011 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 16. Dezember 2014 den Anhang 6 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran geändert. Im Rahmen dieser Änderung wurde eine juristische Person erneut den Finanzsanktionen gegenüber Iran unterstellt. Die Einträge von einer Unternehmung wurden angepasst und eine Unternehmung wurde von der Liste gestrichen. Die Änderung tritt am 17. Dezember 2014 um 18:00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Interseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
16.12.2014
Änderung des Anhangs 7 der Verordnung vom 8. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7)
Internationale Sanktionen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 16. Dezember 2014 den Anhang 7 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien geändert. Im Rahmen dieser Änderung wurden sechzehn natürliche und zwei juristische Personen neu den Finanz- und Reisesanktionen gegenüber Syrien unterworfen. Weiter wurden die Einträge von vier natürlichen und drei juristischen Personen abgeändert. Schliesslich wurde eine natürliche Person von der Liste gestrichen. Die Änderung tritt am 17. Dezember 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Interseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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