Neu ist es verboten, bestimmte russische Gerichtsentscheide, mit denen russische Gerichte ihre ausschliessliche Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen russischen und Schweizer Unternehmen beanspruchen, anzuerkennen und zu vollstrecken. Mit diesem Verbot sollen die Rechte von Schweizer Unternehmen geschützt und die Unternehmen vor ungerechtfertigtem finanziellem Schaden bewahrt werden. Die Anpassung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine beinhaltet zudem die Verlängerung verschiedener Ausnahmebestimmungen, die Schweizer Unternehmen einen geordneten Abzug von Investitionen aus Russland ermöglichen.
Diese Massnahmen treten am 13. Februar 2025 in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu sperren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 GwG eine Meldung zu erstatten.