Dear Sir or Madam,
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16. Januar 2025 Internationale Sanktion
Sanktionsmeldung
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat den Anhang 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18) geändert.
Am 14. Januar 2025 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) eine Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Sudan geändert und heute die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aktualisiert und diese Aktualisierung auf seiner Internetseite publiziert. Die Anpassungen treten heute, 15. Januar 2025, um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu sperren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 GwG eine Meldung zu erstatten.
Kind regards,
VQF
Financial Services Standards Association