Dear Sir or Madam,
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30. März 2023 Internationale Sanktion 2023
Aktualisierte Sanktionsmeldung
Der Bundesrat hat am 29. März 2023 weitere Sanktionen gegenüber Russland in Kraft gesetzt. Er hat dafür die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) geändert.
Per 29. März 2023 übernimmt der Bundesrat die restlichen Massnahmen des zehnten Sanktionspakets. Diese Massnahmen umfassen neben Anpassungen der Meldepflichten im Finanzbereich (insb. betr. Transaktionen vor Sanktionierung, Vermögenswerten der Zentralbank der Russischen Föderation) das Verbot für russische Staatsangehörige, eine Funktion in den Leitungsgremien von Eigentümern oder Betreibern von kritischen Infrastrukturen auszuüben, sowie Verschärfungen im Güterbereich. Konkret beinhalten diese Verschärfungen neue Kontrollen und Beschränkungen für die Ausfuhr von diversen Gütern, darunter Dual-Use Güter, Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors, Güter, die zur Stärkung der russischen Industrie beitragen, und Güter für die Luft- und Raumfahrt. Der Import von Gütern, die für Russland wirtschaftlich bedeutend sind, wird zudem weiter eingeschränkt.
Des Weiteren hat der Bundesrat über eine Anpassung im Bereich von humanitären Ausnahmen entschieden. Schliesslich schafft der Bundesrat die Möglichkeit, im Einzelfall die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an sanktionierte natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen bewilligen zu können, wenn die Wahrung von schweizerischen Interessen dies erfordert.
Die Änderungen sind am 29. März 2023 um 20.00 Uhr in Kraft getreten.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu blockieren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.
Kind regards,
VQF
Financial Services Standards Association