Dear Sir or Madam,
Please find here below newsletters regarding "International Sanction" that has been published by FINMA in German. Unfortunately, FINMA publishes its newsletter only in the official languages German, French and Italian. Please click on the respective language to get to the French or the Italian version of the International Sanctions section of FINMA's website.
20. Dezember 2019 Internationale Sanktion
Aktualisierte Sanktionsmeldung
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat eine Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 22. Juni 2005 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (SR 946.231.12) publiziert.
Am 19. Dezember 2019 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF die Liste der in diesem Kontext sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen geändert. Die Änderung ist in der Schweiz direkt anwendbar. Das WBF hat daher am 20. Dezember 2019 die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) angepasst und die Anpassung auf seiner Internetseite publiziert. Die Änderung tritt am 20. Dezember 2019 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei erfüllten Voraussetzungen unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
21. Dezember 2019 Internationale Sanktion
Aktualisierte Sanktionsmeldung
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat eine Änderung der Verordnung vom 22. November 2017 über Massnahmen gegenüber der Republik Mali (SR 946.231.154.1) publiziert.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 hat das zuständige UNO-Sanktionskomitee die Liste der in diesem Kontext sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen geändert. Die Änderung ist in der Schweiz direkt anwendbar. Das SECO hat daher am 20. Dezember 2019 die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) angepasst und die Anpassung auf seiner Internetseite publiziert.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei erfüllten Voraussetzungen unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
Kind regards,
VQF
Financial Services Standards Association