Please find here below newsletter regarding "International Sanction" that has been published by FINMA in German. Unfortunately, FINMA publishes its newsletter only in the official languages German, French and Italian. Please click on the respective language to get to the French or the Italian version of the International Sanctions section of FINMA's website.
18. Januar 2019 Internationale Sanktion
Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 22. Juni 2005 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (SR 946.231.12)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 17. Januar 2019 die Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo genehmigt. Dabei wurden vierzehn Einträge aktualisiert. Die Änderung tritt am 18. Januar 2019 um 18:00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
18. Januar 2019 Internationale Sanktion
Änderung des Anhangs 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2018 über Massnahmen gegenüber Myanmar (SR 946.231.157.5)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 17. Januar 2019 die Änderung des Anhangs 1 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar genehmigt. Die Änderung tritt am 18. Januar 2019 um 18:00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Myanmar solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Kind regards,
VQF
Financial Services Standards Association
Please note that only the German version is legally binding.