Dear Sir or Madam,
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17. June 2026 Financial sanction
Aktualisierte Sanktionsmeldung
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat den Anhang der Verordnung vom 10. April 2024 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen, welche die Hamas oder den Palästinensischen Islamischen Dschihad unterstützen (SR 946.231.09), geändert.
Am 15. Juni 2026 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Anhang geändert und heute die für die Schweiz massgebliche Aktualisierung auf seiner Internetseite publiziert. Die Massnahmen treten am 16. Juni 2026, um 23.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu sperren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzlich Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 GwG eine Meldung zu erstatten.
Kind regards,
VQF
Financial Services Standards Association
