Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat Änderung der Anhänge 2, 8, 14, 14a und 33 der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) publiziert.
Am 3. März 2025 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF die Anhänge 2, 8, 14, 14a und 33 der Verordnung geändert und die Anpassungen auf seiner Internetseite publiziert. Die Änderungen treten heute, 4. März 2025, ausserordentlich um 22 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu sperren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 GwG eine Meldung zu erstatten.